Der Autokauf

Imre Rechtsanwalts KG

Beim privaten Autokauf kommt ein Kaufvertrag nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB zustande, der formfrei abgeschlossen werden kann, wir empfehlen dennoch eine schriftliche Vereinbarung. Der ÖAMTC Kfz-Kaufvertrag ist ein häufig genutztes Muster, das alle wesentlichen Punkte regelt.

Im Gegensatz zum gewerblichen Verkauf kann bei Privatverkäufen die Gewährleistung ausgeschlossen werden, was jedoch ausdrücklich im Vertrag festgehalten werden sollte. Der Ausschluss gilt nicht bei arglistiger Täuschung. Der Verkäufer haftet auch für falsche Angaben zum Zustand des Fahrzeugs.

Käufer sollten Zahlungsbelege und die Dokumentation der Fahrzeugübergabe aufbewahren, um den Kauf nachweisen zu können. Bei Privatverkäufen fallen grundsätzlich keine Umsatzsteuer an, da Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Jedoch kann ein häufiger Kauf und Verkauf von Fahrzeugen als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. Werden Fahrzeuge innerhalb eines Jahres nach Anschaffung mit Gewinn weiterverkauft, können steuerpflichtige Spekulationsgewinne nach § 30 EStG vorliegen.

Wichtige Problemfelder beim privaten Autokauf sind Kilometerstand und Fahrzeugzustand. Falsche Angaben dazu können zu Ansprüchen wegen arglistiger Täuschung führen. Zudem muss der Verkäufer über die freie Verfügungsgewalt des Fahrzeugs verfügen und alle Rechte Dritter (z. B. bei Finanzierungen) ausschließen. Die Übergabe des Fahrzeugs und der Papiere sollte im Vertrag dokumentiert werden.

Tipps: Ein schriftlicher Kaufvertrag sollte den Fahrzeugzustand und alle bekannten Mängel genau festhalten. Eine Probefahrt sowie ein Ankaufstest durch einen Sachverständigen sind ratsam.

Unterschiede beim Autokauf von einem Händler im Vergleich zum Privatverkauf

Der größte Unterschied liegt in der Gewährleistung: Beim Händlerkauf gelten die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers, die nicht ausgeschlossen werden können. Beim Privatverkauf ist ein Gewährleistungsausschluss zulässig. Beim Händlerkauf gelten Verkehrs- und Betriebssicherheit als schlüssig zugesichert, während beim Privatverkauf solche Zusicherungen nicht automatisch bestehen.

Der Sorgfaltsmaßstab ist beim Händler strenger, da dieser eine höhere Sachkenntnis nachweisen muss. Im Privatverkauf ist der Maßstab geringer. Zudem gibt es beim Händler eine gesetzliche Beweislastumkehr, die beim Privatverkauf nicht gilt. Der Käufer muss bei Privatkäufen nachweisen, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

Tipps: Beim Händlerkauf sollten Käufer auf eine detaillierte Beschreibung im Kaufvertrag achten. Beim Privatverkauf ist es wichtig, dass alle Mängel offengelegt werden, um spätere Ansprüche zu vermeiden.

Besonderheiten: Beim Neuwagenkauf gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei Gebrauchtwagen kann der Händler diese Frist auf ein Jahr verkürzen, während beim Privatverkauf die Gewährleistung oft ganz ausgeschlossen wird. In beiden Fällen empfiehlt sich ein Ankaufstest.

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