Aktuelle Änderungen im neuen Unternehmensrecht

Am 01.01.2007 wurde das neue Unternehmensrecht wirksam. Das bisherige Handelsgesetzbuch wurde wesentlich verändert, jedoch reichen die Änderungen auch ins bürgerliche Recht.

Angelehnt an die deutsche Rechtslage sollten gesetzliche Vorkehrungen zur Verminderung der Insolvenzrisiken im Bau- und Baunebengewerbe geschaffen werden. Es ist daher seit 01.01.2007 eine gesetzliche Sicherstellungspflicht des Werkbestellers wirksam. Diese „Sicherstellung bei Bauverträgen” kann gemäß § 1170 b ABGB nur bei Werkverträgen verlangt werden, in denen es um die Herstellung oder die Bearbeitung eines „Bauwerks” selbst (z. B. Herstellung oder Planung eines Hauses, Renovierung einer Wohnung, Verträge über Installationen etc.), um die Herstellung oder Bearbeitung einer „Außenanlage” zu einem Bauwerk (z. B. Grabungs- und Gartenarbeiten, Bau einer Sportanlage etc.), oder um die Herstellung oder Bearbeitung des Teils eines Bauwerks oder einer Außenanlage geht (z. B. Errichtung eines Kamins, Einbau einer Solaranlage etc.).

Nach dem Gesetz wird dem Bauunternehmer das Recht eingeräumt, vom Besteller der Bauleistung eine Sicherstellung für das noch ausstehende Entgelt zu verlangen, nach oben hin begrenzt mit 20 % des vereinbarten Entgelts, bei kurzfristig zu erfüllenden Verträgen, d. h. solche, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, mit 40 %.

Als Sicherstellung können Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen dienen, wobei die Kosten der Sicherstellung vom (begünstigten) Sicherungsnehmer zu übernehmen sind. Die Regelung ist zwingendes Recht und kann daher vertraglich nicht ausgeschlossen werden, ein Verzicht auf dieses gesetzliche Recht ist freilich zulässig.

Der Besteller ist verpflichtet, die begehrte Sicherstellung binnen angemessener, vom Unternehmer festzusetzender Frist zu übergeben. Kommt der Besteller dem Sicherungsbegehren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nach, kann der Unternehmer seine Leistung verweigern oder zurücktreten.

Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn der Werkbesteller Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist. Auch sind juristische Personen des öffentlichen Rechts vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Diese neue Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, wie sich diese in der Praxis bewährt, bleibt freilich abzuwarten, zumal auch für den Besteller die Möglichkeit besteht, für seine Vorausleistung seinerseits eine Gegenbesicherung in Form einer Bankgarantie zu verlangen.

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