Wirksame Rücktrittserklärungen?

Gerät ein Schuldner mit der Herstellung/Lieferung in Verzug, d.h. es werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, wird dem Gläubiger das Recht eingeräumt, unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

Es lässt sich immer wieder feststellen, dass von rechtsunerfahrenen Vertragspartnern nach monatelanger Verzögerung der Leistung durch den anderen, Rücktrittserklärungen ohne gleichzeitige Setzung einer angemessenen Frist erfolgen. Oft erklärt der Gläubiger – in gerechtfertigter Entrüstung – vorweg, keine Leistung des Schuldners annehmen zu wollen. Damit wäre dem säumigen Schuldner de facto keine Möglichkeit mehr zur Nachholung eingeräumt und könnte dieser wegen Annahmeverzuges des Gläubigers (!) Erfüllung, dh in der Regel Zahlung verlangen.

Der OGH erachtet einen Konsumenten, der den Rücktritt mit „sofortiger Wirkung” erklärt hat, gegenüber einem sich im Verzug befindlichen Unternehmer für schutzwürdiger und leitet daraus ab, dass der Schuldner den gesetzesunkundigen Gläubiger auf das Erfordernis der Nachfristsetzung ausdrücklich aufmerksam zu machen hat, wenn dieser offenbar davon nichts weiß. Weist daher in einer solchen Situation der Schuldner den erkennbar unkundigen Gläubiger nicht auf die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung hin und bietet er seine Leistung nicht binnen einer angemessenen Frist an, so ist der Rücktritt wirksam erklärt worden.

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