Das Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft ist eine Handlung, bei der eine oder mehrere Parteien beabsichtigen, rechtliche Folgen herbeizuführen. Es basiert auf der Privatautonomie, dem Recht, rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln. Vereinfacht gesagt kommt ein Vertrag zustande, wenn zwei Parteien sich über die Bedingungen einigen – eine Partei bietet etwas an, die andere nimmt es an.

Rechtsgeschäfte können unterschiedliche Formen annehmen, etwa Kaufverträge, Werkverträge, Schenkungen, Testamente oder auch Kündigungen. Man unterscheidet dabei zwischen einseitigen Rechtsgeschäften, wie einem Testament, und mehrseitigen Rechtsgeschäften, bei denen mehrere übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich sind – wie es bei Verträgen der Fall ist.

Ein Rechtsgeschäft kann entgeltlich sein, wenn die Parteien gegenseitige Leistungen austauschen, oder unentgeltlich, wie bei einer Schenkung. Es gibt auch gemischte Rechtsgeschäfte, bei denen nur teilweise eine Gegenleistung erbracht wird.

Zudem wird zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften unterschieden. Verpflichtungsgeschäfte verpflichten eine Partei, ein Recht zu übertragen oder zu beschränken, wie bei einem Kaufvertrag. Verfügungsgeschäfte übertragen oder verändern ein Recht unmittelbar, etwa bei der Übergabe von Eigentum.

Ein Vertrag ist das zentrale Rechtsgeschäft und kommt zustande, wenn sich die Parteien über die Bedingungen einig sind. Sobald beide Parteien übereinstimmend zustimmen, wird der Vertrag rechtsverbindlich.

In der Regel gibt es keine besonderen Formvorschriften für den Abschluss eines Vertrages. Ein Vertrag muss nicht einmal mündlich vereinbart werden, er kann auch stillschweigend (also konkludent) zustande kommen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen eine schriftliche Form erforderlich ist, etwa bei Schenkungen ohne Übergabe oder bestimmten Verträgen zwischen Ehegatten.

Der oft gebrachte Einwand „ich habe ja nicht unterschrieben” ist in den meisten Fällen irrelevant. Wenn Sie eine Zusage gemacht haben, sind Sie daran gebunden, auch ohne Unterschrift. Die Bedeutung der Schriftlichkeit liegt in der Beweisbarkeit des vereinbarten Rechtsgeschäfts, nicht in der Wirksamkeit des Vertrages.

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