Rechtsgeschäft

Ein Vertrag kommt ganz generell dadurch zustande, dass zwei Parteien sich einig sind darüber, was sie vereinbaren wollen. Zum Beispiel bietet jemand etwas an und wird dieses Anbot von einem Zweiten angenommen.

Durch z.B. das Anbot einer Person „ich vermiete dir eine Wohnung” und der Annahme des anderen durch die Äußerung „ich miete sie” kommt rechtswirksam ein Mietvertrag über eine bestimmte Wohnung zustande, da beide Parteien dasselbe Ergebnis herbeiführen wollen.

Diese Einigung über das Gewollte macht den Vertrag aus.

Wichtig ist zu wissen, dass im Regelfall keine Formvorschriften für den Abschluss eines Vertrages bestehen. Genau genommen muss ein Vertrag nicht einmal mündlich artikuliert werden. Man kann – von einigen Ausnahmen abgesehen – konkludent, also schlüssig sein Einverständnis erklären.

Nur in ganz wenigen Fällen gibt es Formvorschriften die unbedingt eingehalten werden müssen, damit der Vertrag wirksam ist.

Wenn Ihnen z.B. ein Gegenstand mit der Äußerung gezeigt wird „den schenk ich dir” und dieser Gegenstand wird in der Folge nicht übergeben, dann hat das keine rechtliche Wirkung.

Außerdem müssen Verträge zwischen Ehegatten in Form eines Notariatsaktes errichtet werden. Dies stellt ein Instrument zum Schutz der Gläubiger dar, widrigenfalls es sehr leicht wäre das Vermögen zwischen den Ehegatten zu verschieben, wodurch ein Gläubiger vielleicht nicht zu seinem Geld käme.

Der oft gebrachte Einwand „ich habe ja nicht unterschrieben” hat im Regelfall überhaupt keine Bedeutung. Wenn Sie eine Zusage gemacht haben, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie an diese gebunden sind. Machen Sie demgemäß keine Zusage, wenn Sie nicht gebunden sein wollen, oder Ihre Zusage gar nicht erfüllen können. Geschenke sollten Sie erst dann als Ihr Eigentum betrachten, wenn Sie sie wirklich in Händen halten. Das Versprechen Ihnen etwas zu schenken, ist vollkommen wertlos. Die Bedeutung der Schriftlichkeit liegt also im Regelfall nicht darin, dass sie für die Wirksamkeit eines Vertrages erforderlich wäre. Sie liegt darin, dass Sie das vereinbarte Rechtsgeschäft beweisen können.

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